Obwohl die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereits vor 2 Jahren auf den Weg gebracht wurde, haben die meisten von uns das Thema irgendwie ausgeblendet. Doch am 25.05.2018 tritt das Gesetz in Kraft. Welche Folgen hat das Aufeinandertreffen von Fotografie und DSGVO?
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich keine Rechtsberatung biete. Mein Wissen bezüglich der DSGVO beruht in erster Linie auf Veröffentlichungen von Personen, die versucht haben, den sperrigen Gesetzestext in verständliches Deutsch zu übersetzen. Stand des Artikel 05/2018
Fotografie und DSGVO – zwei, die keine Freunde werden?
Hintergrund der DSGVO ist eine Neuordnung der Rechtslage im digitalen Zeitalter. Die grundsätzliche Frage hinter dem Gesetz war: darf jemand personenbezogene Daten erheben? Und wenn ja, was darf er dann wo und wie lange damit machen?
Das Gesetz betrifft viele Bereiche. Aber als Bloggerin und Hobbyfotografin beschäftigen mich natürlich vor allem die Auswirkungen auf die Fotografie.
Fotografie als Datenerhebung
Liest man die DSGVO Wort für Wort, so ist bereits der Druck auf den Auslöser eine Datenerhebung.
Hier der Wortlaut aus Art. 2 Abs. 1 DSGVO:
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Unsere schöne Technik wird uns hierbei zum Fluch, denn unsere modernen, digitalen Kameras speichern neben dem Bild Informationen wie Ort, Zeit und Datum (z. B. in der EXIF-Datei). Werden diese Daten mit der abgebildeten, erkennbaren Person in Verbindung gebracht, können schlimmstenfalls Bewegungsprofile erstellt werden.
Mit Inkrafttreten der DSGVO bedarf jede digitale Speicherung solcher personenbezogener Daten einer Einwilligung… außer man ist bei der institutionellen Presse oder den Rundfunk angestellt.
Bist du nicht? Dann solltest du weiterlesen.
Das bisherige Kunsturhebergesetz (KUG) – alt, aber altbewährt
Vielen sagt zwar der Name Kunsturhebergesetz nichts, aber in seinen bewährten Grundzügen ist es den Menschen durchaus vertraut. Beispielweise als „Das Recht am eigenen Bild“.
Das Kunsturhebergesetz von 1907 regelt in §22 und §23 KUG den Umgang mit personenbezogenen Bildnissen in einer ausgewogenen Form. Das KUG wägt hierbei zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten und den Interessen des Fotografen ab.
So steht in §22 KUG ganz klar, dass die Veröffentlichung von Bildnissen der Einwilligung der Abgebildeten verlangt. Die bisherige Rechtsprechung ging aber sogar noch weiter und stufte schon das Erstellen von Fotos ohne Einwilligung als rechtswidrig ein.
Hier wurde von Fotografen oft die Praxis angewendet, dass ein Nicken als Einwilligung galt. Das war rechtlich nicht viel wert. Für mehr Rechtssicherheit war daher eine schriftliche Einwilligung notwendig. Ein nachträglicher Widerruf durch die abgebildete Person war aber nur in Einzelfällen und mit wichtigem Grund möglich.
Es gibt aber Ausnahmen in §23 KUG, bei denen keine Einwilligung der erkennbaren Person notwendig ist:
- wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt
- wenn es sich um Bilder handelt, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- wenn es sich um Bildnisse handelt, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Fotografie und DSGVO – die neue Rechtslage
Ab dem 25.05.2018 gilt: jedes digital erstellte Foto, auf dem eine Person erkennbar abgebildet ist, ist eine Datenerhebung.
Fotos mit erkennbaren Personen dürfen lt. Art. 6 DSGVO nur erstellt werden, wenn mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist (interessant sind vor allem a, b und f):
a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Daraus kann man schließen, dass man ohne eine Einwilligung rechtlich schlechte Karten hat.
Einwilligung zur Datenerhebung
Eine Datenerhebung darf nicht ohne Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden. Wie ich aber bereits oben erwähnt hatte, hat das unsere bisherige Rechtsprechung ohnehin schon gefordert. Neu ist das also nicht.
Näheres zur Einwilligung
Es wird zwar grundsätzlich keine schriftliche Einwilligung verlangt, aber der Fotograf hat eine Nachweispflicht, die in der Regel nur in schriftlicher Form erbracht werden kann.
Lt. Art. 13 DSGVO werden genaue Angabe für eine Einwilligung gefordert: der Name und die Kontaktdaten des Fotografen, der beabsichtigte Nutzungszweck und die -dauer.
Widerrufsrecht
Eine vorliegende Einwilligung bietet aber trotzdem keine dauerhafte Rechtssicherheit. Denn der Abgebildete kann seine Einwilligung lt. Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Auf dieses Widerrufsrecht muss ausdrücklich hingewiesen werden.
Die betroffenen Fotos sind sofort nach Eingang des Widerrufs zu löschen. Wie das beispielsweise bei einer Veröffentlichung im Internet funktionieren soll? Darüber hat sich der Gesetzgeber vermutlich noch keine Gedanken gemacht. Denn wie wir wissen: das Internet vergisst nicht…
Wann die DSGVO keine Anwendung findet
Zurück in die Vergangenheit – analoge Fotografie
Gute Nachrichten gibt es für die wenigen Fotografen, die noch analog fotografieren. Denn auf dem Film wird nur die abgebildete Person ohne weitere personenbezogenen Daten festgehalten.
Wie sich das im Fall mit einer Veröffentlichung gestaltet, habe ich aber leider nicht herausgefunden. Schließlich könnte das Bild nachträglich digitalisiert und ins Internet gestellt werden. Hier besteht noch Klärungsbedarf.
Das Haushaltsprivileg
Auch das sog. „Haushaltsprivileg“ erlaubt noch das Fotografieren im persönlichen und familiären Bereich.
Aber Achtung: Bei Veröffentlichungen auf Social Media Plattformen oder in anderer Form verschwimmen oft die Grenzen zwischen privat und beruflich. Vor allem wenn einem Account eine professionelle Tendenz unterstellt werden könnte.
Kunsturhebergesetz – Totgeglaubte leben länger
Viele Quellen im Internet behaupten, dass das Kunsturhebergesetz zwar noch gilt, aber durch die DSGVO komplett ausgehebelt worden sei. Denn während das KUG die Veröffentlichung von Personenfotografien regelt, setzt die DSGVO bereits bei der Herstellung der Bilder an.
Stimmt, aber! Mit Art. 85 DSGVO hat die EU den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit gegeben, die DSGVO zu entschärfen und Datenschutz mit Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
In vielen Artikeln wird behauptet, dass die Bundesregierung in diesem Punkt untätig war. Doch das stimmt nicht.
Hier ist ein Auszug aus einer Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein.
Was bedeutet das KUG für die DSGVO?
Grundsätzlich kann man sagen, dass hinsichtlich des Themas „Einwilligung“ die DSGVO über dem KUG steht.
Wenn das KUG aber die DSGVO im Sinne von Art. 85 DSGVO ergänzen soll, um Datenschutz mit Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, dann müssen die Ausnahmen aus §23 KUG entsprechende Auswirkungen auf die DSGVO haben.
Denn gemäß §23 KUG ist die Veröffentlichung von Bildern erlaubt, welche eine der bereits erwähnten Voraussetzungen erfüllen:
- Bilder zeigen Zeitgeschichte
- Abgebildete Personen sind nur Beiwerk
- Abgebildete Personen sind Teilnehmer von Versammlungen o.ä.
- Bilder diene einem höheren Interesse der Kunst
Es macht keinen Sinn, dass man Bilder veröffentlichen darf, deren Erstellung nicht erlaubt ist. Dann würden sich DSGVO und KUG ausschließen.
Das ist aber nur eine vorsichtige Entwarnung. Denn grundsätzlich ist wohl mit einer Verschärfung bezüglich der nachzuweisenden Einwilligungen zu rechnen ist.
Folgen von Datenschutzverletzungen gemäß DSGVO
Wer nicht bei der Presse arbeitet, analog oder gemäß des Haushaltsprivilegs fotografiert, sollte sich ab dem 25.05.2018 vor dem Erstellen eines Fotos Gedanken machen. Gleiches gilt für Veröffentlichungen. Egal ob Blogartikel, Instagram-Story oder sogar Vertragserfüllung.
Ich denke, dass hier viel Panik gemacht wird. Aber Fakt ist, dass die Bußgelder lt. Art. 83 DSGVO theoretisch in die Millionen gehen können.
Vor einem Bußgeld wird aber wohl erst einmal eine Abmahnung kommen. Dann sollte man sich aber schnellstens um die Beseitigung des Abmahngrundes kümmern.
Urteile sorgen für Rechtssicherheit
Nun zurück zu meiner eingangs gestellten Frage „Fotografie und DSGVO – zwei die keine Freunde werden?“.
Im Internet findet man eine Vielzahl widersprüchlicher Artikel zum Thema Fotografie und DSGVO. Das hat einen einfachen Grund: Paragraphen sind erst einmal gut und schön, aber die Rechtsprechung ist oft Auslegungssache.
Daher werden erst die ersten Gerichtsurteile für mehr Rechtssicherheit sorgen. Und sie werden hoffentlich die Ausnahmen aus dem Kunsturhebergesetz bestätigen.
Wir werden also erst in ein paar Monaten erfahren, wie gute Freunde die beiden werden. Aber ich denke, wir dürfen vorsichtig optimistisch sein.
Quellen:
Veröffentlichung des Präsidenten und Justiziar des Deutschen Verbandes für Fotografie e.V.
Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Veröffentlichung im Fotomagazin von Dr. Endress Wanckel (Rechtsanwalt für Medienrecht)
Veröffentlichung von IPCL Rieck & Partner (Rechtsanwälte)
Wie eingangs schon erwähnt, biete ich keine Rechtsberatung. Bei Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt.